Informationen zur ambulanten Neuropsychologie

Im Rahmen der ambulanten Neuropsychologie werden Menschen nach einer Hirnschädigung oder Erkrankung des Gehirns behandelt, welche in der Folge ihrer Erkrankung unter kognitiven (geistigen) Einschränkungen, Veränderungen der Emotionalität oder des Sozialverhaltens leiden, oder Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Krankheitsverarbeitung haben.

Vor Aufnahme der Behandlung muss die Feststellung der Hirnschädigung durch einen Facharzt erfolgt sein. Häufig geht einer ambulanten Behandlung eine stationäre Akutbehandlung mit Feststellung der erworbenen Hirnschädigung oder eine stationäre Rehabilitationsbehandlung voraus.

Im Zentrum der Behandlung stehen, je nach Erkrankungsphase:

Da eine ambulante Behandlung oft erst im späteren Krankheitsverlauf nach der akuten Phase der Erkrankung begonnen wird, liegt der Schwerpunkt meist auf kompensatorischen und integrativen Ansätzen. Wichtige Bezugspersonen wie nahestehende Angehörige oder der Arbeitgeber können in die Behandlung mit einbezogen werden.

Wer führt die Behandlung durch?

Ambulant tätige Neuropsycholog*innen sind approbierte psychologische oder ärztliche Psychotherapeut*innen oder Ärzt*innen mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation (bestätigt durch die Landespsychotherapeutenkammer) und besitzen Facharztstatus.

Im Rahmen eines Versorgungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) stellt die „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Neuropsychologische Therapie)“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die Behandlungsgrundlage dar. 

Da es in vielen Regionen Bayerns aufgrund der geringen Zahl kassenärztlich zugelassener Neuropsycholog*innen nicht immer möglich ist, zeitnah einen Behandlungsplatz zu erhalten, besteht auch die Möglichkeit, sich an Behandler mit entsprechender Qualifikation ohne Kassenzulassung (Privatpraxen) zu wenden.

Ambulant tätige Neuropsycholog*innen:

Wer bezahlt die ambulante neuropsychologische Behandlung?

Für gesetzlich Versicherte gilt: Die Therapie kann in Praxen mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung über die Vorlage der Versichertenkarte der Krankenkasse erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Indikation durch den niedergelassenen Neuropsychologen bzw. die Neuropsychologin geklärt und als gegeben erachtet wurde.

Da es noch kein flächendeckendes Behandlungsangebot gibt, kann man sich auch an entsprechend qualifizierte Neuropsycholog*innen ohne Kassenzulassung wenden. Die Möglichkeit einer Kostenerstattung oder Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung oder andere Kostenträger muss dabei im Einzelfall vorab geprüft werden.

Für privat Versicherte gilt: Die Versicherungen übernehmen die Behandlungskosten abhängig von den jeweiligen vertraglichen Modalitäten, wenn die entsprechende Indikation durch den oder die ambulante Neuropsycholog*in festgestellt wurde.

Die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch andere Kostenträger wie Beihilfe, Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungen wird jeweils im individuellen Fall geklärt.